Andererseits treffe es zwar zu, dass die bisherige Organisation der "Bezugsbehörden" im Rahmen der Totalrevision dem Grundsatz nach habe beibehalten werden und der Gemeinderat entsprechend grundsätzlich weiterhin die verantwortliche Bezugsbehörde in der Gemeinde habe bleiben sollen. Aus § 222 Abs. 5 StG, der im Vergleich zur Fassung des StG 1983 ebenfalls organisatorische Anpassungen erfahren habe, sei dennoch zu schliessen, dass die bisherigen Bestimmungen nicht unbesehen ins neue Recht überführt worden seien.