bungen des Gesetzgebers, das StG bezüglich Aufbau und Systematik am Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) auszurichten, dafür sprächen, dass der in § 232 Abs. 1 Sarz 1 StG verwendete Begriff "Bezugsbehörde" hätte redaktionell bereinigt und (wie in § 222 StG) durch "Bezugsorgane" ersetzt werden müssen. Dieser Auslegung sei nach wie vor der Vorzug zu geben. Andererseits treffe es zwar zu, dass die bisherige Organisation der "Bezugsbehörden" im Rahmen der Totalrevision dem Grundsatz nach habe beibehalten werden und der Gemeinderat entsprechend grundsätzlich weiterhin die verantwortliche Bezugsbehörde in der Gemeinde habe bleiben sollen.