1.3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Vorinstanz subsumiere im Rahmen ihrer grammatikalischen Auslegung ohne nähere Begründung und ohne sich mit ihrer (bis anhin) diesbezüglich geltenden Praxis auseinanderzusetzen einzig den Gemeinderat und das KStA unter den Begriff "Bezugsbehörde". Gemäss bisheriger spezialverwaltungsgerichtlicher Definition würden jedoch nicht nur das KStA und der Gemeinderat als Bezugsbehörden qualifizieren, sondern auch die vom Gemeinderat bezeichnete Amtsstelle, sofern dieser die entsprechende Befugnis abgetreten worden sei. -7-