Auch nach der Totalrevision des StG sei die Kompetenz, die Sicherstellung von Steuerforderungen zu verlangen bzw. insbesondere mittels Sicherstellungsverfügung anzuordnen, nach wie vor der Bezugsbehörde, sprich dem Gemeinderat, vorbehalten. Alle anderen zum Bezug und zur Sicherung der Steuerforderungen notwendigen gesetzlichen Massnahmen könnten demgegenüber auch von den übrigen Bezugsorganen, also den vom Gemeinderat bezeichneten Amtsstellen, getroffen werden; der Erlass von (Sicherstellungs-)Verfügungen bleibe ihr aber grundsätzlich verwehrt.