Dies bedeute, dass unter der in § 232 Abs. 1 Satz 1 StG sowie in § 231 Abs. 2 und 3 StG genannten "Bezugsbehörde" nur der Gemeinderat und das KStA zu verstehen sei. Dies entspreche auch der bisherigen Organisation gemäss § 159 StG 1983 und §§ 165 – 169 StG 1983, welche trotz Totalrevision des StG habe beibehalten werden sollen. Unter dem Titel der teleologischen Auslegung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es dem gesetzgeberischen Ziel einer rechtsgleichen Rechtsanwendung entspreche, dass den Finanzverwaltungen und Steuerämtern -6-