Gestützt auf die historische Auslegung kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass aufgrund der Gesetzesmaterialien grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber im Rahmen der letzten Totalrevision des Aargauischen Steuergesetzes 1998 die im neunten Teil des StG angestrebte Vereinheitlichung und Bereinigung der Begriffe konsequent umgesetzt und sich daher bewusst für die geltende Terminologie entschieden habe. Dies bedeute, dass unter der in § 232 Abs. 1 Satz 1 StG sowie in § 231 Abs. 2 und 3 StG genannten "Bezugsbehörde" nur der Gemeinderat und das KStA zu verstehen sei.