§ 222 Abs. 5 StG sehe vor, dass die "Bezugsorgane" unter anderem auch für die Sicherung der Steuern zuständig seien. Während in § 71 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV; SAR 651.111), der unter der Marginalie "Befugnisse der Bezugsorgane" stehe, vorgesehen sei, dass der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle und das KStA ermächtigt seien, alle zum Bezug und zur Sicherung der Steuerforderungen notwendigen gesetzlichen Massnahmen zu ergreifen, sei für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung nach § 232 Abs. 1 Satz 1 StG nur die Bezugsbehörde zuständig.