1.2. Die Vorinstanz hat dies verneint und führte zur Begründung im Wesentlichen an, bereits der klare Wortlaut von § 232 Abs. 1 Satz 1 StG lege auf den ersten Blick nahe, dass nur die "Bezugsbehörde", sprich der Gemeinderat oder das KStA, die Sicherstellung der Steuern verlangen könne. Der Begriff "Bezugsorgane" gemäss Untertitel von § 222 StG bilde einen Oberbegriff, unter welchen einerseits die "Bezugsbehörden" (Gemeinderat, KStA) und andererseits die nicht näher bestimmte bzw. vom Gemeinderat zu bezeichnende "Amtsstelle" fallen würden. § 222 Abs. 5 StG sehe vor, dass die "Bezugsorgane" unter anderem auch für die Sicherung der Steuern zuständig seien.