Sollte sich der vorinstanzliche Entscheid als unzutreffend erweisen, wäre dem Verwaltungsgericht eine materiell-rechtliche Prüfung der Sicherstellungsverfügung vom 10. August 2020 verwehrt und müsste die Streitsache hierfür an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (vgl. zutreffend Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2). -5- 3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. 1.1. Wie erwähnt, ist vorliegend einzig zu klären, ob das Inkassobüro X.-Y. für den Erlass der Sicherstellungsverfügung vom 10. August 2020 sachlich zuständig war.