eine materiell-rechtliche Beurteilung derselben unterblieb entsprechend. Daraus folgt, dass der Streitgegenstand vorliegend auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zurecht von der sachlichen Unzuständigkeit des Inkassobüros X.-Y. sowie der sich daraus ergebenden Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung vom 10. August 2020 ausgegangen ist. Sollte sich der vorinstanzliche Entscheid als unzutreffend erweisen, wäre dem Verwaltungsgericht eine materiell-rechtliche Prüfung der Sicherstellungsverfügung vom 10. August 2020 verwehrt und müsste die Streitsache hierfür an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (vgl. zutreffend Beschwerdeanträge Ziff.