2. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid lediglich mit der formell-recht- lichen Frage auseinander, ob es "gesetzmässig" sei, dass Sicherstellungsverfügungen auf Gemeindeebene in der Praxis (wie im vorliegenden Fall) oft von einer dem Gemeinderat untergeordneten Amtsstelle, insbesondere der Finanzverwaltung, erlassen würden, obwohl gemäss § 232 Abs. 1 StG lediglich die Bezugsbehörde, "also nur der Gemeinderat oder das KStA", die Sicherstellung der Steuern verlangen könne. Dies verneinte die Vorinstanz und stellte in der Folge die Nichtigkeit der umstrittenen Sicherstellungsverfügung fest; eine materiell-rechtliche Beurteilung derselben unterblieb entsprechend.