2. Mit Eingabe vom 4. November 2021 verzichtete das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Der Gemeinderat X. reichte am 26. November 2021 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 31. Mai 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: