1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts 3-RV.2020.123 vom 23. September 2021 aufzuheben und die Angelegenheit dem Spezialverwaltungsgericht zur materiellen Beurteilung des Rekurses zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts 3- RV.2020.123 vom 23. September 2021 aufzuheben und das Spezialverwaltungsgericht anzuweisen, die Angelegenheit dem Stadtrat Y. zur materiellen Behandlung zu überweisen. 3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. -4-