4. Über den Rekurs vom 20. August 2020 entschied das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, am 23. September 2021: 1. Es wird festgestellt, dass die Sicherstellungsverfügung vom 10. August 2020 nichtig ist. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Beschwerde vom 2. November 2021 gelangte das KStA an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: