3. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, bat das Kantonale Steueramt (KStA) am 28. April 2021 um eine Stellungnahme, "ob der in § 232 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100), § 231 Abs. 2 und 3 StG sowie in § 234a Abs. 5 und 6 StG verwendete Begriff "Bezugsbehörde" bewusst gewählt wurde, darunter also nur der Gemeinderat und das Kantonale Steueramt fallen, oder ob er auch durch 'Bezugsorgan[e]' hätte ersetzt werden müssen". Das KStA nahm mit Eingabe vom 27. Mai 2021 zur unterbreiteten Fragestellung aufforderungsgemäss Stellung.