2. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 reichte das Inkassobüro X.-Y. beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, aufforderungsgemäss eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In seiner Replik führte A. erstmals aus, das Inkassobüro X.-Y. sei keine juristische Person und somit nicht berechtigt für eine Klage. Darauf duplizierte das Inkassobüro X.-Y. am 20. Januar 2021 und reichte einen vom 15. Juli 2008 datierten Vertrag zwischen der Gemeinde X., vertreten durch den Gemeinderat, und der -3- Stadt Y. bezüglich "Übernahme des Verlustscheininkassos der Gemeinde X. durch die Stadt Y." ein.