B. 1. Mit Rekurs vom 20. August 2020 verlangte A. beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, die sofortige Aufhebung der Sicherstellungsverfügung sowie die "Freischaltung" des Kontos. Er machte namentlich geltend, er sei über die Verlustscheine vom 17. Dezember 2015 nicht informiert und ihm sei nie das rechtliche Gehör gewährt worden. Zudem stamme das betreffende Geld aus der Pensionskasse und sei daher nicht pfändbar.