2. Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 10. August 2020 erliess das Regionale Betreibungsamt Z. am 11. August 2020 eine gegen A. lautende Arresturkunde. Mit Arrest belegt wurden "sämtliche Guthaben sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen des Arrestschuldners, welche gegenüber der Raiffeisenbank B. [...] und schweizweit bestehen insbesondere das Konto CH35 […], alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung und Kosten".