Zur Begründung der Sicherstellungsverfügung führte das Inkassobüro X.-Y. an, A. habe per 1. April 2020 eine Kapitalauszahlung über Fr. 23'591.55 erhalten und diese nicht gemeldet. Hinzu komme, dass er das Auszahlungskonto in der Steuererklärung 2018 nicht deklariert habe, womit die Forderung gefährdet sei.