1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Abteilung Landwirtschaft Aargau vom 4. Oktober 2021 dahingehend abgeändert, dass sich die Kürzungen der Direktzahlungen des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2021 auf den Betrag von Fr. 5'400.00 reduzieren. - 32 - 1.2. Die Abteilung Landwirtschaft Aargau wird angewiesen, gegenüber dem Beschwerdeführer eine entsprechend abgeänderte Schlussabrechnung über die Direktzahlungen für das Jahr 2021 zu erstellen. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.