Anwaltstarif, mithin auf Fr. 10'000.00 zu bemessen, obschon der Streitwert deutlich weniger als Fr. 100'000.00 beträgt. Von einem ausserordentlichen anwaltlichen Aufwand im Sinne von § 8b Abs. 1 Anwaltstarif kann indessen nicht ausgegangen werden, weshalb sich eine Überschreitung des Entschädigungsrahmens bzw. des Maximalbetrages von Fr. 10'000.00 nicht rechtfertigt. Eine Hinzurechnung der Auslagen und der Mehrwertsteuern ist gemäss § 8c Anwaltstarif ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht erkennt: