Sowohl der mutmassliche anwaltliche Aufwand als auch die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer sind als überdurchschnittlich einzustufen, während die Komplexität der Materie im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Unter Berücksichtigung dessen ist die Parteientschädigung auf das Maximum des Rahmens nach § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 Anwaltstarif, mithin auf Fr. 10'000.00 zu bemessen, obschon der Streitwert deutlich weniger als Fr. 100'000.00 beträgt.