2.2. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) zu bestimmen. Die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen bemisst sich nach dem gemäss § 4 berechneten Streitwert (§ 8a Abs. 1 Anwaltstarif), der im vorliegenden Fall Fr. 61'291.80 beträgt. Bei einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00 beläuft sich der Rahmen für die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 Anwaltstarif).