2. 2.1. Des Weiteren hat der grossmehrheitlich obsiegende Beschwerdeführer nach Massgabe von § 32 Abs. 2 VRPG Anspruch auf vollständigen Ersatz seiner Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht, der ihm von der Vorinstanz zu leisten ist. Das Behördenprivileg nach § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG greift beim Parteikostenersatz nicht.