III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschwerdeführer obsiegt grossmehrheitlich, indem die Kürzungen der Direktzahlungen für das Jahr 2021 um mehr als 90% reduziert werden – sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem der Vorinstanz weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 31 -