Somit ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass sich die Kürzungen der Direktzahlungen des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2021 auf den Betrag von Fr. 5'400.00 reduzieren, und die Vorinstanz ist anzuweisen, gegenüber dem Beschwerdeführer eine entsprechend abgeänderte Schlussabrechnung über die Direktzahlungen für das Jahr 2021 zu erstellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.