1.2 DZV vorgeworfen wurde. Wird der vorinstanzliche Entscheid unter Berücksichtigung dessen, dass es sich dabei um einen erstmaligen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung handelte, korrigiert, dürfen die Direktzahlungen des Beschwerdeführers für das Betriebsjahr 2021 nur noch um den Betrag von Fr. 5'400.00 anstelle von Fr. 61'291.80 gemäss Schlussabrechnung vom 26. November 2021 (Beschwerdebeilage 26) gekürzt werden.