6. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde insoweit als begründet, als dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Bezug auf den bei der Tierschutzkontrolle vom 26. Januar 2021 festgestellten Mangel von im Auslaufjournal eingetragenen Ausläufen (im Zeitraum vom 14. Januar bis 22. Januar 2021), die 34 Tieren der Rindergattung aufgrund der gesamten Umstände nicht glaubwürdig gewährt wurden, zu Unrecht ein Wiederholungsfall im Sinne von Anhang 8, Ziff. 1.2 DZV vorgeworfen wurde.