Das bedeutet, dass der Mangel der Nichtgewährung oder nicht glaubwürdigen Gewährung des Auslaufs mit lediglich 50 anstelle der von der Vorinstanz angenommenen 199,12 Strafpunkten zu ahnden ist. Das führt unter diesem Titel in Anwen- - 30 - dung von Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 2 DZV zu einer Kürzung der Direktzahlungen im Umfang von Fr. 5'000.00 (50 Punkte x Fr. 100.00). In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid zu korrigieren.