Unter Hinzurechnung der 1,32 Strafpunkte für die stark verschmutzten Rinder resultiert ein Total von 100,88 Punkten. Die Bestimmung, wonach im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet werden, wenn die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr liegt (Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 3 DZV), kommt somit nicht zum Tragen. Hingegen ist jene Bestimmung von Anhang 8, Ziff.