Lag aber bezüglich des bei der Kontrolle vom 26. Januar 2021 festgestellten Mangels der Nichtgewährung oder nicht glaubwürdigen Gewährung von im Auslaufjournal eingetragenen Ausläufen kein Wiederholungsfall, sondern ein erstmaliger entsprechender Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung vor, darf dieser Mangel nur mit vier anstelle von acht Punkten pro betroffene GVE sanktioniert werden. Damit gelangt man unter diesem Titel lediglich zu einer Kürzung im Umfang von 99,56 Punkten (24,89 betroffene GVE x 4 Punkte). Unter Hinzurechnung der 1,32 Strafpunkte für die stark verschmutzten Rinder resultiert ein Total von 100,88 Punkten.