DZV damals höchstens eine Kürzung von Fr. 200.00 für die nicht korrekte Deklaration der Maststiere im Auslaufjournal vorgenommen werden dürfen. An diese falsche Einschätzung der Abteilung Landwirtschaft im Schreiben vom 16. Oktober 2020 ist das Verwaltungsgericht (mangels materieller Rechtskraft mit entsprechender Bindungswirkung) nicht gebunden, zumal es sich dabei nicht einmal um eine Verfügung handelte (der Beschwerdeführer hat damals keine anfechtbare Verfügung verlangt, sondern die Kürzungen hingenommen).