vier auf acht Punkte pro betroffene GVE auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Abteilung Landwirtschaft bezüglich der Kontrolle vom Oktober 2020 den vom Veterinärdienst festgestellten Mangel des seit längerer Zeit (mehr als 14 Tage) nicht gewährten Auslaufs und einen (vom Veterinärdienst nicht oder zumindest nicht ausdrücklich festgestellten) Fehler im Auslaufjournal, weil die Maststiere darin nicht separat aufgeführt wurden, fälschlicherweise mit vier Strafpunkten pro betroffene GVE (wie in Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit.