d–f DZV) einzig für den Fall angerechnet, dass das Auslaufjournal ganz fehlt oder "der Auslauf gemäss Auslaufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde". Im umgekehrten Fall, wenn der Auslauf gemäss Auslaufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, erfolgen für das falsche Auslaufjournal keine zusätzlichen Kürzungen (zu den Tatbeständen der ungenügenden Auslaufgewährung nach Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. d–f DZV). Ist das Auslaufjournal in anderer Weise falsch oder unvollständig, beträgt die Strafe bzw. Kürzung nur Fr. 200.00 pro betroffene Tierart.