Erst im Rahmen des Schreibens der Abteilung Landwirtschaft vom 16. Oktober 2020 betreffend Beurteilung der Direktzahlungen für das Jahr 2020 (Vorakten, act. 16 f.) wurde neben den Umstand, dass den vier angebunden gehaltenen Maststieren mehr als 14 Tage kein Auslauf gewährt worden sei, bemängelt, dass die Tiere im Auslaufjournal nicht separat (wohl unter der Bezeichnung Maststiere) aufgeführt worden seien. Dieser Mangel ist allerdings nicht gleichbedeutend mit der Nichtgewährung oder nicht glaubwürdigen Gewährung eines im Journal eingetragenen Auslaufs.