Ein Kontrollpunkt bildet ein unvollständiges, fehlendes, falsches oder unbrauchbares Auslaufjournal für angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung (Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. c DZV). Ein anderer, davon zu unterscheidender Kontrollpunkt bildet ein Abstand von mehr als zwei Wochen zwischen zwei Auslauftagen für angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung (Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. d DZV). Dass diese beiden Kontrollpunkte nicht miteinander vermischt werden dürfen, widerspiegelt sich auch im Kontrollrapport des Veterinärdienstes vom 26. Januar 2021 (Vorakten, act.