5. 5.1. Für die Annahme eines Wiederholungsfalls im Sinne von Anhang 8, Ziff. 1.2 DZV müssen beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt worden sein.