Mit dem reduzierten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist dem Beschwerdeführer entgegen seiner diesbezüglichen Annahme (Triplik, S. 12, Ziff. 35) sehr wohl ein Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung nachgewiesen. Allerdings ist fraglich, ob es sich bezüglich der im Auslaufjournal eingetragenen, aber nicht glaubwürdig gewährten Ausläufe im Zeitraum vom 14. bis 22. Januar 2021 um den von der Vorinstanz angenommenen wiederholten oder vielmehr um einen erstmaligen Verstoss handelt.