sodann nicht, dass ein Tierschutzkontrolleur einen Journaleintrag für unglaubwürdig "erklärt" (Triplik, S. 10, Ziff. 31). Die Einträge müssen aufgrund der Indizienlage tatsächlich unglaubwürdig sein, was im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann. Die relativ harte Bestrafung von falschen Journaleinträgen ist durchaus geeignet, Landwirte von einer entsprechenden Falschbeurkundung abzuhalten, was im öffentlichen Interesse liegt und generell der Zuverlässigkeit des Auslaufjournals dient.