Falsche Journaleinträge über nicht gewährte Ausläufe, und von solchen ist bei unglaubwürdigen Journaleinträgen allemal auszugehen, erhöhen den Unrechtsgehalt der nicht gewährten Ausläufe. Insofern erscheint es nur richtig und angemessen, den nicht gewährten, aber im Journal eingetragenen Auslauf härter zu bestrafen als den nicht gewährten Auslauf als solchen. Es genügt - 27 -