DAVID HOFSTETTER, Das Verhältnismässigkeitsprinzip als Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns [Art. 5 Abs. 2 BV], Diss. Zürich/Basel/Genf 2014, S. 251 und 267). Willkür oder eine stossende Ungerechtigkeit kann das Verwaltungsgericht in der Verweigerung von Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2021 an den Beschwerdeführer nicht erkennen, falls die Berechnungen der Vorinstanz mit insgesamt 200,44 Strafpunkten wegen eines wiederholten Verstosses gegen die Auslaufvorschriften stimmen würde, worauf in Erw. 5 nachfolgend zurückzukommen sein wird.