4.3. Hinzu kommt, dass dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) bei sogenannt geschlossenen Normen mit wenig bis gar keinem Spielraum für Angemessenheitsprüfungen im Einzelfall nur zurückhaltend eine Korrekturfunktion zugestanden werden kann. Neben dem Willkürverbot und der Garantie minimaler Gerechtigkeit dürfte ihm kaum je eigenständige Bedeutung zukommen (vgl. MARKUS MÜLLER, Verhältnismässigkeit, Ein Verfassungsprinzip zwischen Rechtsregel und Metaregel, in: Verhältnismässigkeit als Grundsatz in der Rechtssetzung und Rechtsanwendung, ZfR Band 9, Zürich/St. Gallen 2019, S. 22 ff.; DAVID