verletzten Bestimmungen und den verweigerten Direktzahlungen ein sachlicher Zusammenhang bestehen müsse, hat der Bundesgesetzgeber Art. 170 Abs. 2bis LwG ins Gesetz eingefügt und damit klargestellt, dass bei einer Verletzung der Tierschutzgesetzgebung alle Arten von Direktzahlungen gekürzt oder verweigert werden können (vgl. dazu bereits die Ausführungen in Erw. 2.1 vorne). Aufgrund dessen bewegt sich die Regelung in Anhang 8, Ziff. 2.3.1, Satz 3 DZV absolut innerhalb der dem Bundesrat durch die genannten Delegationsnormen eingeräumten Kompetenzen. Die den Beschwerdeführer hart treffende Sanktion ist demnach systemimmanent und vom Gesetzgeber gewollt.