b/c und Abs. 2 LwG ermächtigt den Bundesrat, den Anspruch auf Direktzahlungen von der Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung abhängig zu machen. Art. 170 LwG sieht Kürzungen bis hin zur Verweigerung von Direktzahlungen mindestens in den Beitragsjahren vor, in welchen solche Bestimmungen verletzt wurden, unter anderem für den Fall der Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung. Als Reaktion auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach zwischen den - 26 -