190 BV unterstehen. Solange sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse hält und den Rahmen der delegierten Kompetenzen nicht sprengt, ist seine Verordnung für Gerichte verbindlich, auch wenn der Ermessensspielraum bei der Regelung auf Verordnungsstufe gross ist. In einem solchen Fall dürfen die Gerichte ihr Ermessen nicht an die Stelle des Bundesrates setzen. Art. 70a Abs. 1 lit. b/c und Abs. 2 LwG ermächtigt den Bundesrat, den Anspruch auf Direktzahlungen von der Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung abhängig zu machen.