4.2. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, der Vorschrift in Anhang 8, Ziff. 2.3.1, Satz 3 DZV, wonach im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet werden, wenn die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr liegen, im Rahmen einer akzessorischen, inzidenten oder konkreten Normenkontrolle wegen Unverhältnismässigkeit im konkreten Einzelfall die Anwendung zu versagen. Das gilt schon deshalb, weil Verordnungen des Bundesrats, zu deren Erlass der Bundesrat – wie hier – durch eine Delegationsnorm in einem Bundesgesetz ermächtigt worden ist, in beschränktem Ausmass dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV unterstehen.