und Lufttemperaturen beim angeblich letzten vor der Kontrolle vom 26. Januar gewährten Weidegang vom 22. Januar ebenso wenig anzunehmen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, die von der Vorinstanz beigebrachten Bilder zeigten eine komplett andere Situation, aus der sich keinerlei Schlüsse für die Beurteilung des vorliegenden Falls ziehen liessen, kann somit trotz Unterschieden bei den Witterungsverhältnissen nicht gefolgt werden.