Ein Augenschein vor Ort hätte in der vorliegenden Konstellation zu keinen neuen massgeblichen Erkenntnissen geführt und vermag weiterhin keine solche zu erbringen, weil sich die im fraglichen Zeitraum herrschenden Verhältnisse (Schnee, Temperaturen, Windstärken, Bodenfeuchtigkeit etc.) nicht 1:1 simulieren lassen (vgl. dazu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Triplik, S. 5, Ziff. 15). Ein (umfangreiches) Gutachten zur Klärung der Witterungsverhältnisse in der Zeit vom 22. bis 26. Januar 2021 und deren Auswirkungen auf die Spurenlage auf der Weide des Beschwerdeführers (vgl. dazu Triplik, S. 3 Ziff. 7) ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls entbehrlich.