Eine Verletzung der Untersuchungspflicht (§ 17 Abs. 1 VRPG) kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen worden. Sie hat die zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Untersuchungen angestellt. Ein Augenschein vor Ort hätte in der vorliegenden Konstellation zu keinen neuen massgeblichen Erkenntnissen geführt und vermag weiterhin keine solche zu erbringen, weil sich die im fraglichen Zeitraum herrschenden Verhältnisse (Schnee, Temperaturen, Windstärken, Bodenfeuchtigkeit etc.) nicht 1:1 simulieren lassen (vgl. dazu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Triplik, S. 5, Ziff.