möchte. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Beweiserleichterung gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 DZV keineswegs unangemessen. 3.5. Als Zwischenergebnis steht aufgrund des bei den Akten liegenden Fotomaterials samt Wetterdaten sowie den Angaben und Zeugenaussagen der Tierschutzkontrolleure mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im Januar 2021 seinen 34 angebunden gehaltenen Tieren der Rindergattung während mehr als 14 Tagen keinen Auslauf gewährt hat und die Auslaufjournaleinträge betreffend die Ausläufe vom Januar 2021 insoweit nicht (vollständig) korrekt sind.